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   BFH, 27.05.2009 - X R 62/06   

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https://dejure.org/2009,8808
BFH, 27.05.2009 - X R 62/06 (https://dejure.org/2009,8808)
BFH, Entscheidung vom 27.05.2009 - X R 62/06 (https://dejure.org/2009,8808)
BFH, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - X R 62/06 (https://dejure.org/2009,8808)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Liebhaberei beim Verkauf von Wein; neues Vorbringen in der Revisionsinstanz; kein Ansatz zusätzlicher Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend der steuerfreien Kostenpauschale für Bundestagsabgeordnete

  • Judicialis

    FGO § 68 S. 1; ; EStG § 2; ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; EStG § 15 Abs. 2; ; AbgG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Verlusten aus einem Weinhandel; Vorliegen von Liebhaberei aufgrund eines Totalverlustes; Berücksichtigung von bisher beim Weinhandel geltend gemachten Steuerberatungskosten; Einstufung eines Weinhandels als Gewerbebetrieb i.S. des ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Anrechnung von Anfangsverlusten bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht; keine Berücksichtigung erstmals vorgebrachter Tatsachen in der Revisionsinstanz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfteerzielungsabsicht
    Die Gewinnerzielungsabsicht
    Einzelfälle

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2, EStG § 12
    Gewinnerzielungsabsicht; Krankheit; Liebhaberei; Totalgewinn

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2, EStG § 12
    Gewinnerzielungsabsicht; Krankheit; Liebhaberei; Totalgewinn

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 23.07.1981 - IV R 156/76

    Pferd - Vollblutgestüt - Kosten einer Rennausbildung - Herstellungskosten -

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 62/06
    Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen gemäß § 118 Abs. 2 FGO nur die Tatsachen, die sich aus dem Urteil der Tatsacheninstanz, hier also aus der finanzgerichtlichen Entscheidung ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 1981 IV R 156/76, BFHE 133, 421, BStBl II 1981, 672).

    Bei dem Vorbringen der Kläger handelt es sich dagegen um einen neuen Tatsachenvortrag, der in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden kann (BFH-Urteile vom 20. Mai 1969 II 25/61, BFHE 96, 129, BStBl II 1969, 550, und in BFHE 133, 421, BStBl II 1981, 672).

  • BFH, 27.03.2001 - X B 60/00

    Beschwerdebegründung - Grundsätzliche Bedeutung - Erfindertätigkeit -

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 62/06
    Beruht die Entscheidung zur Neugründung eines Gewerbebetriebs im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden können (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 27. März 2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381, unter 2.d, m.w.N.).

    Zudem hatte sie zu Beginn ihrer Tätigkeit kein schlüssiges Betriebskonzept erstellt, das sie zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden können (vgl. bereits Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 1381).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 62/06
    Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns (grundlegend: Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c).

    Zwar entspricht es seit der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 --unter C.IV.3.c bb (1)-- der ständigen Rechtsprechung sämtlicher Ertragsteuersenate des BFH, dass bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen, allein das Erzielen langjähriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der Gewinnerzielungsabsicht zulässt.

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 62/06
    Damit liegen dem FG-Urteil nicht mehr existierende Bescheide zugrunde mit der Folge, dass auch das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann (s. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43).

    Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats (BFH-Urteil in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43).

  • BFH, 11.09.2008 - VI R 13/06

    Mangels Entscheidungserheblichkeit keine Übertragung der steuerfreien

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 62/06
    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf das Urteil des BFH vom 11. September 2008 VI R 13/06 (BFHE 223, 39, BStBl II 2008, 928), dem er sich anschließt.
  • BFH, 20.05.1969 - II 25/61

    Gesellschaftspflicht - Zinslose Kreditgewährung - Leistung - Darlehnsgewährung -

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 62/06
    Bei dem Vorbringen der Kläger handelt es sich dagegen um einen neuen Tatsachenvortrag, der in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden kann (BFH-Urteile vom 20. Mai 1969 II 25/61, BFHE 96, 129, BStBl II 1969, 550, und in BFHE 133, 421, BStBl II 1981, 672).
  • BFH, 23.05.2007 - X R 33/04

    Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 62/06
    War der Betrieb so, wie er vom Steuerpflichtigen geführt wurde, von vornherein nicht in der Lage, nachhaltig Gewinn zu erzielen und stellte er deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dar, so kann sich der Steuerpflichtige auch nicht auf eine betriebsspezifische Anlaufphase berufen, innerhalb derer die sog. Anlaufverluste steuerlich zu berücksichtigen wären (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).
  • BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02

    Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts bei langjähriger Verlusterzielung

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 62/06
    Das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an kann weiter dann angenommen werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (BFH-Urteile vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.3.a, jeweils m.w.N.; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, unter II.2.c).
  • BFH, 25.06.1996 - VIII R 28/94

    Gemischte Tätigkeiten einer Personengesellschaft sind zunächst insgesamt als

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 62/06
    Das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an kann weiter dann angenommen werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (BFH-Urteile vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.3.a, jeweils m.w.N.; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, unter II.2.c).
  • BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81

    Zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs - hier: Pferdeverleih, Pensionspferdehaltung

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 62/06
    Das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an kann weiter dann angenommen werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (BFH-Urteile vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.3.a, jeweils m.w.N.; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, unter II.2.c).
  • BFH, 27.01.2000 - IV R 33/99

    Pferdezucht als Liebhaberei

  • BFH, 31.07.2002 - X R 48/99

    Betriebsübertragung bei Ehescheidung

  • BFH, 24.02.1999 - X R 106/95

    Motorboot; nebenberuflich ausgeübte Vermietung als Liebhaberei

  • FG Münster, 09.02.2006 - 5 K 1841/04

    Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 12 AbgG

  • FG Köln, 31.10.2012 - 12 K 1136/11

    Finanzgericht Köln verhandelt Musterverfahren zur Einkommensteuerpflicht von

    An dieser Absicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 27.5.2009, X R 62/06, NV, juris, m.w.N.).
  • BFH, 10.05.2012 - X B 57/11

    Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht - Fehlende Eignung zur nachhaltigen

    Dies führe bei der Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht --entgegen den Aussagen des Senatsurteils vom 27. Mai 2009 X R 62/06 (BFH/NV 2009, 1793)-- zu einer Verwischung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale mit der Konsequenz, dass der Katalog der indiziellen Merkmale in dem genannten Senatsurteil, die für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht sprächen, entsprechend erweitert werden müsse.

    Die geltend gemachte Abweichung vom Senatsurteil in BFH/NV 2009, 1793 liegt jedenfalls nicht vor.

  • FG Hamburg, 02.03.2017 - 1 K 141/16

    Nichtberücksichtigung aktueller Verluste einer zugunsten eines anderen

    Bei einem Weinvertrieb (mit Weinproben) im geringen Umfang und für einen kleinen Kreis von Interessenten besteht die Möglichkeit, dass die Tätigkeit mehr dem Bereich der Lebensführung als dem des "Broterwerbs" zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 27.05.2009 X R 62/06, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2008 6 K 4071/04, juris; FG Münster, Urteil vom 09.02.2006 5 K 1841/04 E, juris; FG München, Urteil vom 12.12.2000 13 K 4866/97, juris).

    dd) Das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, sowie die weiteren Umstände - insbesondere der Verzicht auf Werbung gegenüber der Öffentlichkeit, die Beschränkung seiner Vertriebswege auf Verwandte, Bekannte und Geschäftskontakte der Versicherungs-GmbH unter Verzicht auf Laufkundschaft (vgl. BFH-Urteil vom 27.05.2009 X R 62/06, Rn. 30, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2008 6 K 4071/04, juris; FG Münster, Urteil vom 09.02.2006 5 K 1841/04 E, juris; FG München, Urteil vom 12.12.2000 13 K 4866/97, juris) - sprechen im Zusammenhang mit den negativen Ergebnissen gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielung und für anderweitige Gründe für den Betrieb eines Weinhandels.

  • FG Düsseldorf, 27.05.2010 - 14 K 8/08

    Veräußerungsverlust aus wesentlicher Beteiligung; Veräußerungsverlust;

    Das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an kann jedoch angenommen werden, wenn auf Grund der bekannten Entwicklung des Betriebes eindeutig feststeht, dass er so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (vgl. BFH-Urteil vom 27.05.2009 X R 62/06, JURIS, m.w.N.).

    Besteht ein solches Betriebskonzept hingegen nicht und war der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, nach der Gestaltung der Betriebsführung und nach den gegebenen Ertragsaussichten von vornherein zur Erzielung eines Totalgewinns nicht in der Lage, so folgt daraus, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt hat (vgl. BFH-Urteile vom 27.01.2000 IV R 33/99, BStBl II 2000, 227, und vom 27.05.2009 X R 62/06, JURIS, m.w.N.).

  • FG Köln, 04.07.2019 - 10 K 1962/15

    Rechtsstreit um die Bewertung des Betriebs einer Flugzeug-Vercharterung als vGA

    Die Klägerin habe ein schlüssiges Betriebskonzept, jedenfalls aber ein schlüssiges "betriebswirtschaftlichen Umstrukturierungskonzept nebst Kosten-Nutzen-Analyse", bzw. eine "betriebswirtschaftliche Kalkulation oder Ergebnisprognose" vorgelegt (BFH v. 4.12.1997 - VIII B 18/97, BFH/NV 1998, 859; v. 27.3.2001 - X B 60/00, BFH/NV 2001, 871: v. 27.5.2009 - X R 62/06, nv.
  • FG Niedersachsen, 03.11.2011 - 11 K 361/10

    Network-Marketing-Unternehmen als Liebhaberei-Unternehmen

    Das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an kann konkret dann angenommen werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (BFH-Urt. v. 15. November 1984 IV R 139/81 , BStBl II 1985, 205; Urt. v. 25. Juni 1996 VIII R 28/94 , BStBl II 1997, 202, unter II.3.a, jeweils m.w.N.; Urt. v. 14. Dezember 2004 XI R 6/02 , BStBl II 2005, 392, unter II.2.c; Urt. v. 27. Mai 2009 X R 62/06, [...] ).
  • FG Köln, 17.02.2011 - 6 K 4185/06

    Herstellung musikalischer Nischenprodukte

    Ein neu gegründeter Betrieb wird nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie der Steuerpflichtige ihn führt, von vornherein nicht in der Lage ist bzw. war, nachhaltige Gewinne zu erzielen; nach objektiver Beurteilung stellt er von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dar (BFH-Beschluss vom 27.03.2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381; BFH-Urteil vom 27.05.2009 X R 62/06, n.v.).
  • FG Baden-Württemberg, 23.06.2015 - 8 K 1493/13

    Aufwendungen für eine sog. Premium-Lizenz-Partnerschaft - Teilnahme an

    (3) Verluste der Anlaufphase werden aber auch in den Fällen nicht gewährt, in denen der Steuerpflichtige zwar eine Tätigkeit ausübt, die nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftsspähre zu dienen, in denen aber aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (BFH-Urteile vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.3.a, jeweils m.w.N.; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, unter II.2.c); vom 23. Mai 2007 X R 33/04 BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874 unter II.2.b) dd); vom 27. Mai 2009 X R 62/06, juris; vom 27. Mai 2009 X R 39/06, BFH/NV 2009, 1790 unter II.4.); vom 30. Oktober 2014 IV R 34/11, DStR 2015, 217 unter II.2.b)bb) und BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 2008 X B 25/08 und vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090).
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